Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Geschäftszahl

92/10/0411

Rechtssatz

Daß im Rahmen des forstrechtlichen Rodungsverfahrens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Aufschließungsweges vom zuständigen Sachverständigen bejaht worden ist, kann entsprechende Feststellungen im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 nicht ersetzen.