Verwaltungsgerichtshof
03.08.1995
92/10/0411
Paragraph 10, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 sieht eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen auf der einen Seite dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls gegenüber stehen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 18.6.1993, 93/10/0019, und E 31.1.1994, 92/10/0041).