Verwaltungsgerichtshof
22.02.1993
92/10/0404
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes berufen die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Entscheidung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weil die Verwaltungsbehörden danach menschliches Verhalten unter anderen Aspekten zu beurteilen haben als die Gerichte (etwa in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Paragraph 115, bzw Paragraph 267, StGB).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 22.3.1993 92/10/0407