Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/10/0404

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes berufen die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Entscheidung, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, weil die Verwaltungsbehörden danach menschliches Verhalten unter anderen Aspekten zu beurteilen haben als die Gerichte (etwa in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Paragraph 115, bzw Paragraph 267, StGB).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 22.3.1993 92/10/0407