Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

92/10/0381

Rechtssatz

Die Angabe "Zur Ergänzung des Tagesbedarfes von Mineralstoffen und Spurenelementen. Mit 1-2 Vital-Mineralkapseln sichern Sie den täglichen Bedarf" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 dar, weil die Bezeichnung geeignet ist, beim durchschnittlichen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck zu erwecken, daß der Konsum des Produktes (durch "Sicherung" des Bedarfes an Mineralstoffen und Spurenelementen) einen günstigen Einfluß auf die Gesundheit - und somit eine physiologische Wirkung - habe.