Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/10/0381
GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/10/0202 1
Die dreimonatige Frist des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 beginnt mit dem Einlangen der Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (Hinweis E 15.3.1982, 607/79, VwSlg 10676 A/1982). Die Berechtigung zur Untersagung des angemeldeten Produktes endet aber, wenn der Anmelder die Anmeldung zurückzieht oder durch eine Abänderung zum Ausdruck bringt, daß nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur mehr die abgeänderte Fassung der Anmeldung Gegenstand des Verfahrens sein soll. In letzterem Fall fehlt daher dem Bundesminister die Zuständigkeit zur Untersagung des Inverkehrbringens des ursprünglich angemeldeten Produktes; es ist nur mehr eine Untersagung des durch die Abänderung angemeldeten "neuen" Produktes (innerhalb der aufgrund der Abänderung neu in Gang gesetzten Untersagungsfrist) zulässig (Hinweis E 16.9.1985, 85/10/0100, VwSlg 11855 A/1985).