Verwaltungsgerichtshof
22.03.1993
92/10/0376
Ein schulpsychologisches Gutachten als einziges einem angefochtenen Bescheid zugrundegelegtes Beweismittel reicht nicht aus, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Kind der Förderung durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf (Hinweis E 19.12.1988, 88/10/0172).