Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Geschäftszahl

92/10/0376

Rechtssatz

Ein schulpsychologisches Gutachten als einziges einem angefochtenen Bescheid zugrundegelegtes Beweismittel reicht nicht aus, Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Kind der Förderung durch die beantragte Art der Sonderschule bedarf (Hinweis E 19.12.1988, 88/10/0172).