Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/10/0163
Nach Paragraph 50, Absatz 6, Bgld NatschG 1990 hat die Naturschutzbehörde festzustellen, ob die beantragte Bewilligung dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspricht. Dabei kann zur Klärung der Frage, ob das Bauvorhaben iSd Paragraph 20, Absatz 5, Bgld RPG notwendig ist, auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt bzw ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ob bereits ein Bauverfahren anhängig ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich die Lösung der im naturschutzbehördlichen Verfahren entscheidenden Tatfrage und Rechtfrage nicht aus allenfalls in anderen Verfahren erwirkten Bewilligungen ergibt (Hinweis E 15.11.1993, 92/10/0432).