Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
92/10/0163
Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan iSd Paragraph 50, Absatz 6, Bgld NatSchG 1990 liegt dann nicht vor, wenn nach dem Vorhaben die Flächen auf eine Art genutzt werden, die mit der Widmung als "für die Landwirtschaft bestimmt" vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, Bgld RPG) in Einklang stehen. Die Naturschutzbehörde hat zu prüfen, ob die Baumaßnahme für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG).