Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Geschäftszahl

92/10/0154

Rechtssatz

Dadurch, daß die Beh zweiter Instanz die Berufung einer Partei, die nicht Bescheidadressatin ist, mangels eines begründeten Berufungsantrages anstatt aus dem Grunde der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückweist, und die belBeh ihre dagegen erhobene Berufung als unbegründet abweist, kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein.