Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Geschäftszahl

92/10/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0005 E 30. September 1986 RS 8

Stammrechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist.