Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Geschäftszahl

92/10/0095

Rechtssatz

Die Angabe "für gesunde Haut" (hier Dusch-Bad) ist geeignet, bei flüchtigem Lesen bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten den Eindruck zu erwecken, die Verwendung des genannten Produktes diene der Gesunderhaltung der Haut. Damit liegt ein Hinweis auf gesunderhaltende Wirkungen vor, der jedoch unabhängig davon, ob er allgemein gehalten ist, jedenfalls eine Unterform der pharmakologischen Wirkungen zum Inhalt hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch - unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist - nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/10/0112