Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/10/0058
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.