Verwaltungsgerichtshof
28.09.1992
92/10/0055
GRS wie VwGH E 1990/01/16 89/08/0163 4
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", der durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.