Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
92/10/0050
In Anbetracht strittiger örtlicher Verhältnisse ist bei einem Wiederbewaldungsauftrag eine nähere wörtliche Umschreibung der Aufforstungsfläche bzw die Erstellung eines Lageplanes, der Bestandteil des Bescheidspruches ist, angebracht (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).