Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

92/10/0049

Rechtssatz

Der Landschaftsschutz nach der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl 1982/107 erstreckt sich auch auf jene in der Anlage nicht aufgezählten Bäche, die in die in der Anlage aufgezählten Flüsse und Bäche münden.