Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

92/10/0029

Rechtssatz

Die Gewerbsmäßigkeit ist bei professionellem Verhalten der Animierdamen im Zuge ihrer sonst im Lokal ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bejahen (Hinweis E 26.4.1993, 93/10/0014).