Verwaltungsgerichtshof
26.04.1993
92/10/0029
GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0175 1
Das Erfordernis der Erwerbsmäßigkeit kann auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033).