Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

92/10/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0175 1

Stammrechtssatz

Das Erfordernis der Erwerbsmäßigkeit kann auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0033).