Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

92/09/0386

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0090 2

Stammrechtssatz

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrundezulegen sind.