Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
92/09/0376
Die Möglichkeit zum Absehen von der mündlichen Verhandlung umfaßt jedenfalls kassatorische Entscheidungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146, VwSlg 12917 A/1989). Bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG steht es daher im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG) oder eine Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von Paragraph 66, Absatz 2, AVG entsprechend, das heißt in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise zu begründen. Die Unterlassung der nach dem Gesetz im Disziplinarverfahren vor der Behörde erster Instanz (Disziplinarkommission) nach Fassung des Verhandlungsbeschlusses wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (Paragraph 120, Stmk LBG) zwingend gebotenen mündlichen Verhandlung ist ein Mangel, der die Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigt (Hinweis auf die zum Baurecht ergangene E 1.4.1931, VwSlg 16606 A/1931).