Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
92/09/0376
Die Überschreitung der Zuständigkeit der Disziplinarkommission mangels Deckung des Einleitungsbeschlusses und Verhandlungsbeschlusses in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (ungeachtet des Umstandes, daß der Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß nicht vom Beamten vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft wurde) in jeder weiteren Phase des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen, weil dies einem Umstand gleichzuhalten ist, der die Verfolgung ausschließt (Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk LBG in der Fassung LGBl 1984/033).