Verwaltungsgerichtshof
13.10.1994
92/09/0376
Aus der Systematik des Stmk LBG in der Fassung LGBl 1984/033 ist abzuleiten, daß es die Dienstbehörde in der Hand hat, den Inhalt ihrer Disziplinaranzeige festzulegen und damit aber auch den Rahmen für das förmliche Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Disziplinarverfahren im engeren Sinn) abzustecken. Im Gesetz findet sich kein Ansatz dafür, daß die Disziplinarkommission ihr auf anderer Grundlage bekanntgewordene mögliche Dienstpflichtverletzungen eines Beamten gleichsam von Amts wegen aufgreifen und zum Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses machen kann.