Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0331
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG regelt nur jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, B 27.4.1989, 88/09/0140).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/09/0332