Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0331

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG regelt nur jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung der Abgabestelle weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, B 27.4.1989, 88/09/0140).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0332