Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0331

Rechtssatz

Würden die beiden (von der Partei) angegebenen Wohnadressen (hier: in Linz) bloß in geringer Entfernung voneinander liegen, so könnte dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der (bisherigen) Abgabestelle sprechen (Hinweis E 8.3.1979, 1449/77).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0332