Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0331
Würden die beiden (von der Partei) angegebenen Wohnadressen (hier: in Linz) bloß in geringer Entfernung voneinander liegen, so könnte dies für die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge an der (bisherigen) Abgabestelle sprechen (Hinweis E 8.3.1979, 1449/77).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/09/0332