Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0331

Rechtssatz

Der längere Aufenthalt in einer anderen Wohnung in derselben Ortsgemeinde (hier: Linz) schließt nicht von vornherein und in jedem Fall eine Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG aus (Hinweis E 18.3.1967, 1881/66 und E 8.3.1979, 2888/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0332