Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0331
Der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (Hinweis E 18.12.1984, 84/05/0175).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/09/0332