Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0331

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (Hinweis E 18.12.1984, 84/05/0175).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/09/0332