Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0292 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gehört werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Hinweis auf E vom 1.4.1960, 2414/59, VwSlg 5258 A/1960).