Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

92/09/0226

Rechtssatz

Wenn dem Beamten (im Beschwerdefall) ua der Inhalt von Berufungsausführungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren vorgehalten wird, so darf derartiges in dieser Form überhaupt nicht Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens sein.