Verwaltungsgerichtshof
01.07.1993
92/09/0226
Wenn dem Beamten (im Beschwerdefall) ua der Inhalt von Berufungsausführungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren vorgehalten wird, so darf derartiges in dieser Form überhaupt nicht Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens sein.