Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0201
Die Berufungsbehörde hat sich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X04