Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0128 1

Stammrechtssatz

Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b, AuslBG liegt darin, daß gem Litera a, das Beschäftigen von Ausländern, in Litera b, hingegen das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).