Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0169

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des Paragraph eins, zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf

Paragraph 13, WehrG 1978 fußende ADV steht somit unter einem "Gesetzesvorbehalt": Sie gilt nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften "nicht anderes (über die Einhaltung des Dienstweges) bestimmt ist".