Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
92/09/0169
Mit der Bestimmung des Paragraph eins, zweiter Satz ADV wird die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Dienstvorschriften im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften, worunter insbesondere das BDG 1979 zu subsumieren ist, festgelegt. Die auf
Paragraph 13, WehrG 1978 fußende ADV steht somit unter einem "Gesetzesvorbehalt": Sie gilt nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften "nicht anderes (über die Einhaltung des Dienstweges) bestimmt ist".