Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
92/09/0169
Unter "Anbringen" sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (Paragraph 13, AVG) zu verstehen. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten.