Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0169

Rechtssatz

Unter "Anbringen" sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (Paragraph 13, AVG) zu verstehen. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten.