Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0161
GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0109 3
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer
(Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).