Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0161
Ausf dazu, daß (im Beschwerdefall) der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig ist und - auch für den Bf - offenkundig den Schluß zugelassen hat, daß sich das Straferkenntnis an den Bf als Beschuldigten gerichtet hat.
(hier: An die Fa NN GmbH zu Handen Herrn A, Sie haben als ... Geschäftsführer der NN GmbH).