Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0132
Liegt (im Beschwerdefall) nach den eingeholten Gutachten eine Verschlimmerung einer anlagebedingten venösen Insuffizienz durch die Kriegseinwirkung vor, so kann nur der auf letztere entfallende Kausalanteil zu einer Entschädigung nach dem KOVG führen.