Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0132

Rechtssatz

Liegt (im Beschwerdefall) nach den eingeholten Gutachten eine Verschlimmerung einer anlagebedingten venösen Insuffizienz durch die Kriegseinwirkung vor, so kann nur der auf letztere entfallende Kausalanteil zu einer Entschädigung nach dem KOVG führen.