Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

92/09/0103

Rechtssatz

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telekopie folgt aus Paragraph 18, Absatz 3, AVG und aus der gemäß dieser Bestimmung ergangenen TelekopieV. Daß eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in Paragraph eins a, ZustG ausdrücklich gesagt; aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung ua des Paragraph 7, ZustG für diese Zustellart.