Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
92/09/0103
Rundschreiben des Bundeskanzleramtes (hier: vom 13.12.1990 - abgedruckt in Holzinger-Köhler, Verwaltungsverfahrensrecht, Staatsdruckerei Wien 1991 - und vom 18.12.1991, GZ 602.636/2- V/2/91) kommt keine generell verbindliche normative Kraft zu, sodaß ihnen bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vorgehens von Verwaltungsbehörden (hier: des Bundesdenkmalamtes) keine über eine bloße Auslegungshilfe hinausgehende rechtliche Bedeutung beizumessen ist.