Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Geschäftszahl

92/09/0103

Rechtssatz

Gem Paragraph 4, ZustG ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes "der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf"; dazu zählt im Regelfall die Straße nicht. Dennoch ist auch eine Zustellung entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift auf der Straße wirksam, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, S 80).