Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
92/09/0103
Ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Unterschutzstellung eines bestimmten Objektes für das gegen den Bf noch anhängige Strafverfahren (Paragraph 14, DMSG) von maßgebender Bedeutung, so hat der VwGH nicht (wie etwa in den Beschlüssen vom 19.1.1989, 88/09/0148 und vom 25.9.1992, 92/09/0094) das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit infolge mittlerweile erfolgter Zulässigerklärung der Zerstörung gem Paragraph 5, DMSG einzustellen, sondern vielmehr in die meritorische Prüfung der Beschwerde einzutreten, weil dem Bf aus dieser Unterschutzstellung noch künftige Nachteile drohen.