Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0243 E 18. Februar 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung der Dienstbeschädigung gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen am Tode beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die Dienstbeschädigung zur Entstehung der Wirkung (Tod) zumindest wesentlich beigetragen hat, dann ist sie als wirkende Bedingung zu werten.