Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
92/09/0092
GRS wie 87/09/0243 E 18. Februar 1988 RS 3
Als "wahrscheinlich" ist nicht jede Möglichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhanges anzusehen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in dem Sinne zu fordern, daß die Beweisanzeichen mehr für als gegen den erforderlichen Ursachenzusammenhang sprechen.