Die Wahrscheinlichkeitsurteile nach § 4 Abs 1 KOVG sind auch bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 47 Abs 1 KOVG zulässig (Hinweis E 15.5.1985, 84/09/0055).Die Wahrscheinlichkeitsurteile nach Paragraph 4, Absatz eins, KOVG sind auch bei der Prüfung von Ansprüchen nach Paragraph 47, Absatz eins, KOVG zulässig (Hinweis E 15.5.1985, 84/09/0055).