Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0243 E 18. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der so genannten "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung" ist nur diejenige Bedingung im erkenntnistheoretischen (logischen) Sinne als Ursache im Rechtssinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt WESENTLICH beigetragen hat. Ist der Erfolg durch mehrere Bedingungen in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. (Hinweis auf E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1959). Vor der Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges ist in tatsächlicher Hinsicht durch Sachverständigenbeweis zu klären, wie vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus der ursächliche Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und dem Tod zu beurteilen ist.