Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0031

Rechtssatz

Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 21, VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.