Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0031

Rechtssatz

Bei dem nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzustellenden Günstigkeitsvergleich kommt es nur auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, nicht auf das (vom Beschuldigten nicht näher konkretisierte) "Umfeld" an.