Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

92/09/0031

Rechtssatz

Das von der Parteistellung nach Paragraph 28 a, AuslBG umfaßte Berufungsrecht findet auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung, die am 1.10.1990 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus Paragraph eins, VStG bzw Artikel 7, Absatz eins, MRK (Rückwirkungsverbot bzw Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (Hinweis E 8.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).