Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0031
Die dem Landesarbeitsamt (in Paragraph 28 a, AuslBG) eingeräumte Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren umfaßt auch das Recht der Berufung, gehört dieses doch zu den Parteirechten. Dies unbeschadet der Textierung des Paragraph 51, Absatz 2, VStG und der verbreiteten legistischen Praxis, den Behörden im Verwaltungsstrafverfahren entweder nur ein Berufungsrecht (zB Paragraph 9, ArbIG) oder Parteistellung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Rechtsmittelbefugnis (zB Paragraph 58, RAO oder Paragraph 187, NO) einzuräumen. Es findet sich in Paragraph 28 a, AuslBG kein Ansatz dafür, daß die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren ausnahmsweise ohne Rechtsmittelbefugnis begründet werden sollte. Im Gegenteil: Die im Paragraph 28 a, AuslBG vorgesehene Amtsbeschwerdebefugnis der Landesarbeitsämter nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG gründet offenkundig auf der Vorstellung, eine Kontrollmöglichkeit gegenüber als rechtswidrig erachteten letztinstanzlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren zu schaffen, die nur das fortsetzt, was auf der Ebene der Verwaltung durch die Berufungsmöglichkeit schon sichergestellt erscheint.