Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/09/0031
Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.