Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
92/09/0025
Bei der Frage der Entlassung kommt es nur darauf an, ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten durch dessen Verhalten (hier: der Beschuldigte hat wiederholt - trotz einschlägiger Vorverurteilungen - den Dienst in alkoholisiertem Zustand verrichtet und ist auch wiederholt vom Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben) zerstört ist, nicht aber darauf, ob ein solches Vertrauensverhältnis allenfalls in der Zukunft wieder aufgebaut werden könnte.