Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0010 E 21. Mai 1992