Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0009
GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3
Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/09/0010 E 21. Mai 1992