Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0009

Rechtssatz

Die im Paragraph 71, Absatz 2, AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist entsprechen, wie die Wortwahl aber auch teleologische Überlegungen zeigen, den im Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, bzw Litera b, vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach Litera a, entspricht demnach die Befristung nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG erster Tatbestand (Arg: ...

Ereignis ... verhindert - Aufhören des Hindernisses).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0010 E 21. Mai 1992